Hehlerei

Hehlerei
Heh|le|rei 〈f. 18; Rechtsw.〉 Begünstigung einer Straftat zum eigenen Vorteil durch wissentlichen Erwerb von u./od. Handel mit gestohlenen Gütern

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Heh|le|rei, die; -, -en (Rechtsspr.):
Straftat, die begeht, wer eine Sache, die ein anderer gestohlen hat, ankauft od. sich beschafft u. diese weiterverkauft od. weiterzuverkaufen hilft.

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Hehlerei
 
[von althochdeutsch helan »bedecken«, »verbergen«] begeht, wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Die Hehlerei ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, bei Gewerbsmäßigkeit oder Bandenhehlerei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, bei gewerbsmäßiger Bandenhehlerei mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht (§§ 259 ff. StGB). Der Tatbestand verlangt Vorsatz (mindestens bedingten Vorsatz) des Täters, wogegen die fahrlässige Hehlerei nur bei gewerbsmäßigen Edelmetall- beziehungsweise Edelsteinhändlern (§ 148 b Gewerbeordnung) verfolgt wird. Bei gewerbsmäßiger Hehlerei und Bandenhehlerei sind Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall möglich, Letzterer auch bei gewerbsmäßiger Hehlerei. Ähnliche Strafvorschriften enthalten Art. 160 schweizerisches StGB sowie § 164 österreichisches StGB.
 

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Heh|le|rei, die; -, -en (Rechtsspr.): Straftat, die darin besteht, dass jmd. wegen eines Vorteils eine strafbare Handlung einer anderen Person, durch die sich diese fremde Dinge angeeignet hat, verheimlicht, sich von diesen Dingen selbst aneignet, sie ankauft, weiterverkauft, an ihrem Absatz mitwirkt o. Ä.: gewohnheitsmäßige H.; sich der fortgesetzten H. schuldig machen; Somit entfällt mangels Tatbestandes der Vorwurf der H. (Noack, Prozesse 179).

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Hehlerei — ist die des eignen Vorteils wegen begangene wissentliche Begünstigung von Verbrechen, die gegen das Vermögen gerichtet sind, namentlich von Entwendungen. Das deutsche Strafgesetzbuch unterscheidet Personenhehlerei, d. h. die des eignen Vorteils… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Hehlerei — Hehlerei, Begünstigung eines Verbrechens gegen das Eigentum (Personen H.) oder Verbergung, Ankauf oder Mitwirkung beim Absatz der mittels strafbarer Handlung erlangten Sachen (Sachen H., Partiererei) des eigenen Vorteils wegen; wird mit Gefängnis …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Hehlerei — Hehlerei, Verschweigung eines Verbrechens oder Verbergung von Gegenständen, die das Verbrechen betreffen, s. Partiererei …   Herders Conversations-Lexikon

  • Hehlerei — Unter Hehlerei versteht man den Handel mit Sachen, die gestohlen oder unterschlagen wurden und sich nicht im Eigentum der Handelnden befinden. Die Hehlerei ist die bedeutendste Anschlussstraftat an eine zuvor begangene, gegen fremdes Vermögen… …   Deutsch Wikipedia

  • Hehlerei — die Hehlerei, en (Oberstufe) Straftat, die darauf beruht, dass jmd. eine Sache, die von einer anderen Person gestohlen wurde, weiterverkauft Beispiel: Das Gericht verurteilte einen eBay Verkäufer wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe in Höhe von… …   Extremes Deutsch

  • Hehlerei — Heh·le·rei die; ; nur Sg, Jur; die kriminelle Tat (Straftat), die ein Hehler begeht <sich der Hehlerei schuldig machen> …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Hehlerei — hehlen: Das westgerm. starke Verb mhd. heln, ahd., asächs., aengl. helan »bedecken, verbergen, verstecken«, das im Ablaut zu den germ. Sippen von ↑ hüllen und ↑ Halle steht, geht mit verwandten Wörtern in anderen idg. Sprachen auf die Wurzel… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Hehlerei — Aufrechterhaltung eines durch die Tat eines anderen (z.B. Diebstahl, Unterschlagung, Betrug) in Bezug auf eine Sache geschaffenen rechtswidrigen Zustandes seitens eines weiteren Täters zu dessen Vorteil, sei es, dass dieser die vom Vortäter… …   Lexikon der Economics

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